Erwägungen
Der Beschwerdeführer erbte im Jahr 1939 eine Liegenschaft, auf der er eine Bäckerei und Konditorei sowie eine Wirtschaft betrieb. Am 1. März 1955 verpachtete er die Bäckerei und Konditorei an seinen Sohn und gab diesen Geschäftszweig auf. Die Wirtschaft betrieb er als Pächter weiter. Am 1. November 1956 verkaufte er die Liegenschaft. Die Veranlagungsbehörde besteuerte den dabei erzielten Kapitalgewinn gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. d des Wehrsteuerbeschlusses (WStB) als Einkommen. Der Beschwerdeführer focht diese Besteuerung an.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB alle Kapitalgewinne erfasst, die im Betrieb eines buchführungspflichtigen Unternehmens durch Realisierung von Geschäftsvermögen erzielt werden. Auch wenn der Beschwerdeführer nach der Verpachtung der Bäckerei und Konditorei nicht mehr buchführungspflichtig war, habe er die im bisherigen Unternehmen investierte Liegenschaft zunächst behalten und für den aufrecht erhaltenen Wirtschaftsbetrieb weiterverwendet. Erst beim späteren Verkauf der Liegenschaft habe er den in diesem Geschäftsvermögen entstandenen Mehrwert realisiert, der daher gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB der Wehrsteuer für Einkommen unterliege.
Das Bundesgericht stellte weiter fest, dass die gesamte Liegenschaft, einschließlich der beiden Wohnungen, als Geschäftsvermögen des buchführungspflichtigen Unternehmens zu betrachten sei. Für die Berechnung des steuerbaren Kapitalgewinns sei vom Buchwert auszugehen, den der Beschwerdeführer in seiner Buchhaltung…