Erwägungen
Am 13. Juni 2013 reichte der zuständige Dienst der niederländischen Steuerbehörde (Belastingdienst) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein Amtshilfegesuch ein. Das Gesuch betraf die X. AG, die Y. AG, A.A. und die Z. BV. Zwecks korrekter Erhebung der niederländischen Einkommens- und Körperschaftssteuer ersuchte der Belastingdienst die Eidgenössische Steuerverwaltung um verschiedene Informationen.
Mit Schlussverfügung vom 21. Februar 2014 ordnete die Eidgenössische Steuerverwaltung an, dass dem Belastingdienst Amtshilfe zu leisten sei. Gegen diese Verfügung erhoben die betroffenen Parteien Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Schlussverfügung teilweise aufgehoben hat.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 4 Abs. 1 und 3 des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG) die Amtshilfe ausschliesslich auf Ersuchen geleistet wird und die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig ist.
Der Begriff "betroffene Person" im materiellen Sinn ergibt sich aus dem Sinn der Wendung "Personen, die nicht vom Ersuchen betroffen sind" nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG. Die Auslegung dieser Norm richtet sich - dem Zweck des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens entsprechend - nach dem Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit.
Ist eine steuerpflichtige Person an…