Erwägungen

Die E. AG betrieb ein Profilpresswerk und stellte Halbfabrikate her. J. F. war seit 1973 ihr Agent mit Alleinverkaufsrecht für bestimmte Kantone. Nachdem es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Provisionsabrechnungen kam, kündigte J. F. den Vertrag auf Ende 1990. Über den Umfang der noch ausstehenden Entschädigungen konnten sich die Parteien nicht einigen.

J. F. klagte gegen die E. AG auf Zahlung von Kundschaftsentschädigung und ausstehenden Provisionen. Das Bezirksgericht Untertoggenburg verpflichtete die E. AG zur Zahlung von rund 493'000 Franken, das Kantonsgericht St. Gallen reduzierte den Betrag auf rund 387'000 Franken. Das Bundesgericht wies sowohl die Berufung der E. AG als auch die Anschlussberufung von J. F. ab.

Erwägungen

Gemäss Gesetz entsteht der Provisionsanspruch des Agenten, wenn das Geschäft zwischen dem Auftraggeber und dem Kunden rechtsgültig abgeschlossen worden ist. Der Vermittlungsagent muss das konkrete Geschäft vermittelt oder den Dritten als Kunden für Geschäfte dieser Art geworben haben.

Bei Beendigung des Agenturverhältnisses werden laut Gesetz sämtliche Ansprüche des Agenten auf Provision und Ersatz fällig. Es tritt eine Vorverschiebung der Fälligkeit aller…