Erwägungen
Im Rahmen verschiedener gegen ihn gerichteter Betreibungen hat X. Beschwerde gegen den Entscheid des Betreibungsamtes erhoben, mit dem der pfändbare Teil seines Einkommens festgelegt wurde. Er rügte insbesondere, dass die Prämien seiner Zusatzversicherung nicht berücksichtigt worden seien. Da die Aufsichtskommission für Betreibungs- und Konkurswesen des Kantons Genf die Beschwerde abgewiesen hatte, erhob der Betriebene Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht, die abgelehnt wurde.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Bestimmung des Existenzminimums gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG eine Ermessensfrage ist. Es greift daher nur ein, wenn ein Missbrauch oder Überschreitung vorliegt, etwa wenn die kantonale Behörde ungeeignete Kriterien berücksichtigt oder relevante Umstände nicht berücksichtigt hat. Das Bundesgericht überprüft die kantonalen Entscheide hingegen frei, soweit sie gegen Gesetz verstossen oder auf einer fehlerhaften Auslegung von Rechtsbegriffen beruhen.
Was die Berücksichtigung der Prämien für die Zusatzversicherung angeht, teilt das Bundesgericht den Standpunkt der kantonalen Aufsichtskommission, wonach nur die Prämien für obligatorische Versicherungen, also für die Grundversicherung, bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden können. Die Prämien für eine Zusatzversicherung nach VVG sind rein freiwillige Beiträge, die über das für den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie Notwendige hinausgehen.
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