Erwägungen

Die Raiffeisenbank Schefflenztal GmbH in Schefflenz (BRD) betrieb den in Hunzenschwil (Aargau) wohnhaften Ulrich Nietzke für eine Forderung von Fr. 10'922.25 nebst 12% seit 20. Januar 1970 und Betreibungskosten. Die Forderung wurde auf ein am 4. September 1974 vom Amtsgericht Karlsruhe erlassenes Urteil gestützt, mit welchem über die Gültigkeit einer von Ulrich Nietzke am 16. Januar 1970 eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung entschieden worden war.

Ulrich Nietzke setzte sich gegen die Betreibung mit rechtzeitig erhobenem Rechtsvorschlag zur Wehr. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde der Gläubigerin gut und bewilligte der Raiffeisenbank Schefflenztal GmbH die definitive Rechtsöffnung für den Forderungsbetrag.

Ulrich Nietzke erhob staatsrechtliche Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass Ulrich Nietzke die Zuständigkeit des deutschen Gerichts im Verlauf des Verfahrens ausdrücklich und rechtzeitig bestritten hatte, was für eine Berufung auf Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen genügt.

Allerdings sah das Obergericht die Einrede der Unzuständigkeit auch dann als unbegründet an, wenn Ulrich Nietzke sie bei der Berufungsinstanz erhoben hätte. Denn Ulrich Nietzke habe in seiner Bürgschaftserklärung vom 16. Januar 1970 die Zuständigkeit des Amtsgerichts Karlsruhe durch Unterschrift anerkannt. Damit sei eine Rechtswahl getroffen worden, die als prozessrechtliche Vereinbarung unabhängig davon Gültigkeit beanspruche, ob sie nach schweizerischem Recht als rechtsverbindlich anzusehen sei oder nicht.

Das Bundesgericht bestätigte diese Betrachtungsweise. Es führte aus,…