Erwägungen

Der Fall betrifft X., eine Staatsangehörige aus Kamerun, und ihre Tochter [Y.], die die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt. X. war in der Vergangenheit illegal in der Schweiz tätig und wurde deswegen ausgeschafft. Später heiratete sie einen Schweizer Bürger, Z., und reiste mit ihrer Tochter [Y.] in die Schweiz ein, wo ihnen eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nach der Trennung von ihrem Mann im Jahr 2007 lehnte die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis das Gesuch von X. auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab. X. und [Y.] gelangten daraufhin an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Europäische Menschenrechtskonvention zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat garantiert, aber das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8 EMRK berücksichtigt werden muss. Dabei ist eine Interessenabwägung zwischen den individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung vorzunehmen.

Das Bundesgericht hat seine frühere Rechtsprechung, wonach es einem Schweizer Kind regelmässig zumutbar ist, dem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil ins Ausland zu folgen, relativiert. Nun sind besondere ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe erforderlich, um dem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil den Verbleib im Land zu verweigern. Bloss mutmassliches missbräuchliches Verhalten des sorgeberechtigten Elternteils genügt…