Erwägungen

Dr. X. und [Y.] sind Stockwerkeigentümer je einer Wohnung im vierten Geschoss einer Liegenschaft mit Eigentumswohnungen. Über ihnen befindet sich der Stockwerkanteil Nr. 27 der Eheleute [Z.], dessen Boden nicht mit Teppichen, sondern mit Platten belegt wurde.

Am 17. Juli 1977 schlossen Dr. X. und [Y.] mit den Eheleuten [Z.] eine "Vereinbarung... betreffend Errichtung einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Stockwerkanteile Nr. 23 und 24 und zu Lasten des Stockwerkanteils Nr. 27". Darin verpflichteten sich die Eheleute [Z.], in ihrer Wohnung Nr. 27 den Plattenboden in bestimmten Räumen mit einem Spannteppich auf Filzunterlage belegen zu lassen, um die Trittschallisolation zu verbessern.

Das Grundbuchamt lehnte es ab, gestützt auf diese Vereinbarung eine Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen. Dieser Entscheid wurde vom Regierungsrat und vom kantonalen Verwaltungsgericht bestätigt. Dr. X. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Es führt aus, dass der Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet war, Schallimmissionen für eine unbegrenzte Zeit auszuschalten und dieses Ziel mittels einer Grunddienstbarkeit zu erreichen.

Eine Grunddienstbarkeit kann nebensächlich auch eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen beinhalten. Im vorliegenden Fall verpflichten sich die Eheleute [Z.], die Böden ihrer Wohnung mit Teppichen zu belegen, um Schallimmissionen zu verhindern. Dies stellt eine Unterlassungspflicht dar, die…