Erwägungen

Frau G. arbeitete seit 1973 als Kassiererin und Rechnungsstellerin bei der Gesellschaft K. AG. Am 1. November 1990 erlitt sie einen Unfall und war bis zum 28. Februar 1991 arbeitsunfähig. Am 1. März 1991 nahm sie ihre Berufstätigkeit teilweise wieder auf. Am 9. März 1991 erlitt sie einen weiteren Unfall, der zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juni 1991 führte; ab 1. Juli 1991 nahm sie ihre Arbeit zu 50% wieder auf.

Mit Schreiben vom 29. August 1991 kündigte K. AG das Arbeitsverhältnis ihrer Mitarbeiterin zum 31. Oktober 1991; infolge der Einwände der Mitarbeiterin verschob sie diesen Termin auf den 30. November 1991 und kündigte das Arbeitsverhältnis, zur Sicherheit, nochmals zum 29. Februar 1992.

Frau G. erhob Beschwerde gegen diese Kündigung und beantragte, dass die Kündigung für nichtig erklärt und die Beklagte verurteilt wird, ihr insbesondere 9'103,80 Franken als Lohn für die Monate Dezember 1991, Januar und Februar 1992 zu bezahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde der Klägerin in diesem Punkt statt. Gemäß Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR darf der Arbeitgeber ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen nach einer vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines Unfalls, die dem Arbeitnehmer nicht zuzurechnen sind, den…