Erwägungen

A.B. (Klägerin) hat Wohnsitz in Kalifornien/USA. Die D. SA (Beklagte) hat ihren Sitz in Genf und führt eine Zweigniederlassung in Zürich. A.B. eröffnete am 5. April 1993 auf ihren Namen bei der Zweigniederlassung der Beklagten ein Konto X, an dem sowohl sie als auch ihr Ehemann A.C. wirtschaftlich berechtigt waren. Am 14. Juni 1996 wurde über A.C. in Kalifornien der Konkurs eröffnet. Die Konkursverwalterin informierte die Beklagte über die Konkurseröffnung und verlangte Auskünfte und Herausgabe der Vermögenswerte des Konkursiten. Die Beklagte verweigerte dies aufgrund des schweizerischen Bankgeheimnisses. A.B. klagte daraufhin auf Herausgabe der Vermögenswerte auf dem Konto X.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht Art. 19 IPRG angewendet hat, um die Beklagte von ihrer Herausgabepflicht zu befreien. Die Regelungen des 11. Kapitels des IPRG über die Anerkennung ausländischer Konkurse und die Rechtshilfe stellen eine spezielle Regelung dar, die der Zweck der drittstaatlichen Konkursregelung bereits angemessen berücksichtigt. Eine Berücksichtigung der zwingenden Norm des US-amerikanischen…