Erwägungen
Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der in seinem Fahrzeug ein Radarwarngerät der Marke "Amigo" mitführte. Das Gerichtspräsidium Rheinfelden büsste ihn dafür mit 300 Franken und ordnete die Einziehung und Vernichtung des Geräts an. Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine Berufung des Beschwerdeführers ab.
Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem sollte vom Einzug und der Vernichtung des Radarwarngeräts abgesehen werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 57b SVG sämtliche Geräte und Vorrichtungen verboten sind, die den Fahrzeugführer davor warnen, bei einer allfälligen Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit ertappt und verzeigt zu werden. Unabhängig von der Funktionsweise des Geräts sei entscheidend, dass es den Fahrer vor Geschwindigkeitskontrollen warnt und damit die Wirksamkeit der polizeilichen Kontrollen beeinträchtigt.
Das "Amigo"-Gerät erfülle diesen Tatbestand, da es den Fahrer optisch und akustisch vor Geschwindigkeitsmessungen und Rotlichtkameras warnt. Damit ermögliche…