Sachverhalt

Die Entscheidung betrifft ein Gesuch um Exequatur einer italienischen Arrestmassnahme, bezeichnet als « Sequestro conservativo », die vom Tribunale Ordinario di Lodi in Italien am 25. April 2007 erging. Die Bank X. S.p.A. beantragte die Anerkennung und Vollstreckung dieser Massnahme in der Schweiz, gestützt auf das Lugano-Übereinkommen. Die Massnahme zielte darauf ab, Forderungen der Bank gegen Y. aus wirtschaftlichen Straftaten zu sichern.

Das Gesuch wurde von der kantonalen Instanz abgelehnt, die feststellte, dass die Massnahme in Italien nicht mehr vollstreckbar war, da sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung vollzogen worden war. Die Bank erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerde zulässig war, da es sich um eine endgültige Entscheidung einer kantonalen Behörde in einer Zivilsache handelte und die Bank ein schutzwürdiges Interesse an der Anerkennung der Arrestmassnahme hatte.

2. Exequatur der Arrestmassnahme

Das Bundesgericht prüfte, ob die Arrestmassnahme in Italien vollstreckbar war, gemäss Artikel 31 des Lugano-Übereinkommens. Es befand, dass die Arrestmassnahme eine Entscheidung im Sinne von Artikel 25 des Übereinkommens war, die in der Schweiz vollstreckt werden konnte.

3. Recht auf Anhörung

Das…