Erwägungen
Das Ehepaar Niederer-Harlacher erwarb 1955 gemeinsam eine Einfamilienhausliegenschaft. Nach dem Tod von Berta Niederer-Harlacher im Jahr 1984 erhob ihr Ehemann Ernst Niederer Klage auf Feststellung und Teilung des Nachlasses. Gleichzeitig beantragte die Nichte der Verstorbenen, Elisabeth Baumgartner-Harlacher, beim Kreisamt Maienfeld die Anordnung der Versteigerung des auf den Namen der Erblasserin eingetragenen Miteigentumsanteils.
Das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden wies den Rekurs von Ernst Niederer gegen die Anordnung der Versteigerung ab. Daraufhin erhob Ernst Niederer staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine Zivilrechtsstreitigkeit handelt, gegen die die Berufung zulässig ist. Die Frage, ob der Kreispräsident als Vollstreckungsrichter die Versteigerung einer Sache anordnen kann, wenn deren Zugehörigkeit zum Nachlass bestritten ist, ist nach Bundesrecht zu beurteilen.
Das Bundesgericht entschied, dass die Anordnung der Versteigerung des umstrittenen Miteigentumsanteils bundesrechtswidrig ist, solange nicht geklärt ist, ob dieser tatsächlich zum Nachlass gehört. Denn eine Versteigerung wäre präjudizierend für den Ausgang des Erbstreits, in dem Ernst…