Erwägungen

Der indische Staatsangehörige X. reiste im September 2002 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das abgelehnt wurde. Im Juni 2006 heiratete er die Schweizer Bürgerin Y., worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nach dem Tod von Y. im Oktober 2007 ersuchte X. um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, was das Migrationsamt des Kantons Zürich im November 2008 verweigerte. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Regierungsrat und vom Verwaltungsgericht abgewiesen.

X. erhob Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Tod des Ehepartners allein noch keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellt, der zwingend zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führt. Vielmehr ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob ein Härtefall vorliegt, wobei die persönliche Situation des Betroffenen entscheidend ist und nicht das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik.

Im konkreten Fall hätte X. auch nach…