Erwägungen

Die G. AG ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses, das sie an Marie-Louise F. vermietet hat. Am 22. Dezember 1978 erwirkte die G. AG eine Retentionsurkunde für den laufenden Mietzins vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1979 sowie für die Unterhaltspflicht am Garten. Die G. AG setzte den Januarzins am 18. Januar 1979 und den Februarzins am 22. Februar 1979 in Betreibung, überschritt damit aber die Frist von 10 Tagen seit Fälligkeit der jeweiligen Mietzinsforderungen.

Das Betreibungsamt erklärte die Retention mangels rechtzeitiger Prosequierung für erloschen, stellte aber dennoch einen Zahlungsbefehl für eine Retentionsbetreibung aus. Die G. AG erhob Beschwerde gegen diese Verfügung beim Obergericht, das die Beschwerde abwies.

Mit dem Rekurs an das Bundesgericht beantragte die G. AG, dass der Retentionsbeschlag für die in der Retentionsurkunde aufgenommenen Gegenstände aufrechterhalten bleiben soll.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach seiner Rechtsprechung in BGE 66 III 11/12 E. 3 zur Erhaltung des Retentionsbeschlags für den laufenden Mietzins genügt, wenn innerhalb von 10 Tagen nach Verfall der letzten Zinsrate der Mietperiode, für welche die Retention erfolgt ist, Betreibung angehoben wird. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen laufenden Zinsraten gesondert in Betreibung gesetzt werden und dabei die Frist von 10 Tagen seit Fälligkeit der einzelnen Rate nicht eingehalten wird.

Würde man…