Erwägungen

Der Streit betrifft die Anwendung von Art. 92 Ziff. 13 SchKG auf Leistungen der gebundenen beruflichen Vorsorge (3. Säule A). Der Kanton Waadt und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben eine Pfändung der Vorsorgepolice eines Schuldners erwirkt, aber das Betreibungsamt hat die Pfändung als erfolglos erklärt, da die Leistungen noch nicht fällig waren.

Die Betreibenden haben diese Entscheidung angefochten, aber ihre Beschwerden wurden von der unteren Aufsichtsbehörde und dem Schuldbetreibungs- und Konkurskollegium des Waadtländer Kantonsgerichts abgewiesen. Auch das Bundesgericht hat ihre Beschwerde abgelehnt.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Leistungen der gebundenen beruflichen Vorsorge (3. Säule A) zweifellos "auf dem BVG basieren" und daher gemäß Art. 92 Ziff. 13 SchKG der Unpfändbarkeit unterliegen, ebenso wie jene der 2. Säule.

Die in die 3. Säule A eingezahlten Gelder sind nämlich ebenso wie jene der 2. Säule ausschließlich und unwiderruflich für die Vorsorge bestimmt. Vor Eintritt der Bedingungen für die Auszahlung der Leistungen verliert der Versicherte jede Verfügungsgewalt über diese Gelder, die auch in Notlagen unangetastet bleiben.

Das Bundesgericht weist das Argument der Beschwerdeführer zurück, wonach die in Art. 92 Ziff. 13 SchKG vorgesehene Unpfändbarkeit keinen notwendigen Zusammenhang mit dem Schutz des Existenzminimums habe. Die Leistungen der 3. Säule A wie auch jene der 2. Säule dienen dazu, den früheren Lebensstandard der Bezüger aufrechtzuerhalten,…