Erwägungen

A. fuhr am 8. Oktober 1983 um 03:35 Uhr mit seinem Personenwagen von Lörrach/Deutschland kommend bis zum schweizerischen Zollamt Grenzacherstrasse in Basel. Dort wurde er wegen des Verdachts der Angetrunkenheit zurückgehalten. Die Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von minimal 1,93‰ bis maximal 2,18‰.

Das Amtsgericht Lörrach verurteilte A. am 22. November 1983 wegen dieser Fahrt gemäß § 316 des deutschen Strafgesetzbuchs (Trunkenheit im Verkehr) zu einer Geldbuße von 700 DM. Da die in Lörrach begonnene Trunkenheitsfahrt auf schweizerischem Gebiet fortgesetzt wurde, sprach der Polizeigerichtspräsident Basel-Stadt A. am 18. Mai 1984 nach schweizerischem Recht des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand schuldig und verurteilte ihn unter Berücksichtigung der in Deutschland wegen der gleichen Fahrt schon ausgefällten und als vollstreckt zu betrachtenden Strafe zu einer Restfreiheitsstrafe von 10 Tagen Gefängnis.

A. führte gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zum Freispruch an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Schweiz gemäß Art. 3 Ziff. 1 StGB auch dann die Gerichtsbarkeit beansprucht, wenn bei einer einheitlichen Tathandlung nur ein Teil in der Schweiz begangen wurde und ein ausländischer Staat sich wegen des auf seinem Gebiet begangenen Tatanteils ebenfalls als zur…