Erwägungen

Die Beschwerdeführerin [A.] ging am 31. Januar 2019 mit dem Hund ihrer Tochter, genannt [C.], spazieren. Auf einem Feldweg kam ihr [B.] zu Fuss entgegen. Nachdem sich die beiden Frauen gekreuzt hatten, sprang der Hund [B.] von hinten an und biss sie in den rechten Oberschenkel.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sprach [A.] mit Strafbefehl vom 25. Juli 2019 wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung sowie wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Hundegesetz und die Hundeverordnung des Kantons Aargau schuldig. Das Bezirksgericht Muri und das Obergericht des Kantons Aargau bestätigten den Schuldspruch.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den auf Bundesrecht gestützten Schuldspruch wegen "Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung" auf, da Art. 77 TSchV sicherheitspolizeilich motiviert ist und sich nicht mit der verfassungsmässigen Kompetenzordnung vereinbaren lässt. Anhaltspunkte…