Erwägungen
Das Betreibungsamt Arbon verfügte am 26. Mai 2017 gegenüber [A.] eine Einkommenspfändung von Fr. 407.90 pro Monat. Das Betreibungsamt berücksichtigte dabei als Einkünfte eine Invalidenrente gemäss IVG und Ergänzungsleistungen gemäss ELG von insgesamt Fr. 2'184.90 sowie eine BVG-Invalidenrente von Fr. 523.--. [A.] erhob Beschwerde gegen die Pfändung, welche vom Bezirksgericht Arbon und anschliessend vom Obergericht des Kantons Thurgau abgewiesen wurde.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragte [A.], die Pfändung sei einzustellen und die bisherigen Zahlungen und Kosten seien zurückzuerstatten. Er machte geltend, dass seine BVG-Invalidenrente nicht pfändbar sei, da Ergänzungsleistungen zur IV nicht pfändbar seien und er gegenüber Personen, die nur eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehen, benachteiligt würde, wenn seine BVG-Invalidenrente bis an das betreibungsrechtliche Existenzminimum gepfändet werde.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass Ansprüche aus beruflicher Vorsorge nach Eintritt der Fälligkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG pfändbar sind. Zwar sind Leistungen im Rahmen von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG, wie die vom Beschwerdeführer bezogene Invalidenrente gemäss IVG sowie die Ergänzungsleistungen, unpfändbar, diese Leistungen sind aber für die Ermittlung des Gesamteinkommens relevant. Das Betreibungsamt hat in jedem Fall vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen und nicht von demjenigen, das für den Bezug von Ergänzungsleistungen massgeblich ist.
Weiter führte das Bundesgericht aus, dass der…