Erwägungen
Der 1969 geborene Schweizer Staatsangehörige A. war vom 1. Mai bis 30. Juni 2013 als Chauffeur in der Schweiz tätig. Vom 1. August 2013 bis 30. September 2014 arbeitete er als Schiffselektrotechniker bzw. Besatzungsmitglied (Bauaufsicht) in Deutschland. Am 10. Oktober 2014 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Die Unia Arbeitslosenkasse lehnte den Anspruch ab, da A. in der massgeblichen Rahmenfrist weder in der Schweiz die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt hatte, noch ausländische Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit anrechnen konnte.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eine Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist erforderlich ist. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher grundsätzlich die Ausübung einer in der Schweiz beitragspflichtigen Beschäftigung voraus.
Das Bundesgericht stellt fest, dass A. am 10. Oktober 2014, als er sich bei der Arbeitslosenversicherung meldete, nicht auf eine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz von mindestens einem Jahr während der zwei vorausgehenden Jahre berufen konnte.
Weiter führt das Bundesgericht aus, dass gemäss Art. 61 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eine Berücksichtigung…