Erwägungen

Die Eheleute Susanna und Ulrich B. waren seit dem 1. September 1969 Mitglieder der Krankenkasse KKB. Beim Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung zum 1. Januar 1992 stellte sich heraus, dass sie aufgrund einer falschen Altersgruppenzuteilung seit dem 1. Februar 1974 zu hohe Prämien bezahlt hatten. Die KKB erkannte einen Rückerstattungsanspruch an, jedoch nur für die letzten 5 Jahre (1987 bis 1991). Ulrich B. beantragte die Rückzahlung der unrechtmäßig erhobenen Prämien für den Zeitraum vom 1.2.1974 bis 31.12.1991.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab. Ulrich B. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass das Gesetz über die Krankenversicherung (KUVG) sowie die Statuten der Krankenkasse KKB die Verjährung oder Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs nicht regeln. Da es sich bei der Krankenversicherung um einen Teil der Sozialversicherung handelt, ist im Sozialversicherungsrecht nach einer passenden Regelung zu suchen.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass Art…