Erwägungen

Am 3. März 1995 ersuchte die W. AG bei der Bodenrechtskommission des Kantons Obwalden um Bewilligung des Tausches ihrer Parzelle 1. gegen die Parzelle 2., die im Eigentum der Korporation Y. stand. Die Bodenrechtskommission und der Regierungsrat des Kantons Obwalden lehnten das Gesuch ab. Die W. AG erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht musste prüfen, ob für den geplanten Tausch zwischen den beiden Nichtselbstbewirtschaftern ein "wichtiger Grund" im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGBB vorlag, der eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen würde.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGBB vorlag. Zwar traf keiner der in Art. 64 Abs. 1 lit. a-f BGBB aufgezählten Sondertatbestände zu, doch erachtete das Gericht den geplanten Tausch als mit den agrarpolitischen Zielen des BGBB vereinbar.

Zum einen führte der Tausch dazu, dass die Korporation Y. deutlich mehr landwirtschaftliche Fläche erhielt, die sie voraussichtlich an ihre Mitglieder verpachten würde. Damit wurde der Zugang zu landwirtschaftlichem Boden für Selbstbewirtschafter erleichtert, was den Zielen des BGBB entspricht.

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