Erwägungen

Michael Csizmas ist Stockwerkeigentümer der Attikawohnung des Gebäudes Zähringerstrasse 21-23 in Bern. Das Gebäude ist mit einer zentralen Zu- und Abluftanlage ausgestattet, an die sämtliche Wohnungen angeschlossen sind. Da bei der Attikawohnung jedoch alle Räume durch Fenster gelüftet werden können, liess Michael Csizmas die Anschlüsse der Attikawohnung an das Lüftungssystem im Jahre 1982 verschliessen. Michael Csizmas stellte in der Folge bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft den Antrag, von der Beteiligung an den Kosten der Belüftungsanlage befreit zu werden. An der Generalversammlung vom 24. Januar 1985 wurde der Antrag jedoch einstimmig abgelehnt.

Michael Csizmas erhob daraufhin Klage beim Appellationshof des Kantons Bern. Der Appellationshof hob den angefochtenen Beschluss auf. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Zähringerstrasse 21-23, Bern, erhob Berufung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hätte auf einen Anschluss der Wohnung des Klägers an die zentrale Lüftungsanlage verzichtet werden können, da die Attikawohnung des Klägers sämtliche Räume durch Fenster belüften kann und der Kläger den Zu- und Abluftanschluss zu seiner Wohnung verschlossen hat. Der Kläger benützt die zentrale Lüftungsanlage somit tatsächlich nicht.

Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 712h Abs. 3 ZGB nur mit Zurückhaltung anzuwenden ist, da eine zu grosszügige Anwendung zu komplizierten und aufwendigen Kostenverteilungen führen würde. Bei der Anwendung ist in erster Linie von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen, d.h. entscheidend ist, ob eine bestimmte Anlage oder Einrichtung einer Stockwerkeinheit tatsächlich keinen Nutzen bringt.…