Erwägungen

Der aus der Türkei stammende Kurde X. reiste am 3. Oktober 1988 in die Schweiz ein, wo er vergeblich um Asyl nachsuchte. Am 10. Februar 1993 nahm ihn das Bundesamt für Flüchtlinge aufgrund seiner hier ausgeübten politischen Aktivitäten wiedererwägungsweise vorläufig auf. Es anerkannte ihn als Flüchtling, versagte ihm aber wegen subjektiver Nachfluchtgründe das Asyl.

X. bemühte sich in der Folge wiederholt, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, um seine Familie nachziehen zu können. Die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden wies letztmals ein entsprechendes Gesuch am 7. September 1998 ab. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigten diesen Entscheid am 8. Dezember 1998 bzw. 5. März 1999.

X. hat hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden anzuweisen, ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs zu erteilen.

Erwägungen

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da der vorläufig aufgenommene Flüchtling gestützt auf das nationale Recht über kein gesichertes Anwesenheitsrecht verfügt, das ihm einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen würde.

Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus Art. 8 EMRK, da die Frage des Familiennachzugs heute asylrechtlich in Art. 51 Abs. 5 AsylG und Art. 39 AsylV 1 geregelt ist. Entscheidend ist allein, dass der…