Erwägungen
Am 3. Mai 1991 beantragte Max Gay-Balmaz die Eintragung einer gesetzlichen Handwerker- und Unternehmerhypothek auf Parzelle Nr. 946 der Gemeinde Vernayaz, unter anderem zu Lasten der Stockwerkeigentumsanteile von Roland Girod. Am 4. Juni 1991 genehmigte der Richter I des Bezirks Martigny die vorläufige Eintragung der Hypothek im Grundbuch und gewährte Max Gay-Balmaz eine Frist von drei Monaten, um sein Recht gerichtlich geltend zu machen, bei Androhung des Verfalls der Eintragung.
Am 22. Oktober 1991 erhob Max Gay-Balmaz Klage gegen Roland Girod und beantragte insbesondere die definitive Eintragung der gesetzlichen Hypothek. Am 25. Juni 1993 wies das Kantonsgericht des Wallis die vom Kläger erhobene Klage wegen Fristversäumnis ab und genehmigte dem Beklagten, die vorläufige Eintragung im Grundbuch löschen zu lassen.
Erwägungen
Gemäß Rechtsprechung und Lehre unterliegt die Frage der Erhebung einer Klage innerhalb einer bestimmten Frist, wenn das Bundesrecht eine entsprechende Bestimmung vorsieht, nicht den kantonalen Verfahrensvorschriften. Somit kann eine bundesrechtliche Ausschlussfrist weder unterbrochen noch ausgesetzt, noch aufgrund alleiniger kantonalrechtlicher Bestimmungen verlängert oder wiederhergestellt werden.
Im vorliegenden Fall war die dem Kläger auferlegte Frist von drei Monaten, um sein Recht gerichtlich geltend zu machen, eine bundesrechtliche Frist, die…