Erwägungen

Der Fall betrifft einen Werkvertrag zwischen der Bestellerin B. AG und der Unternehmerin A. S.R.L. für den Bau einer Fassade. Der Vertrag sah verschiedene Zwischentermine vor, die von der Unternehmerin nicht eingehalten wurden. Daraufhin erklärte die Bestellerin den Rücktritt vom gesamten Vertrag, also auch für den Teil der Fassade, bei dem kein Verzug vorlag.

Die Vorinstanz hatte den Gesamtrücktritt der Bestellerin für zulässig erachtet. Das Bundesgericht kam jedoch zu einem anderen Schluss:

Erwägungen

Das Bundesgericht sieht den Werkvertrag als teilbar an, da die beiden Fassadenteile (Holz/Metall und Pfosten/Riegel) technisch unabhängig voneinander hergestellt und montiert werden konnten. Auch die Gegenleistung war teilbar, unabhängig vom vereinbarten Pauschalpreis.

Eine Unzumutbarkeit der Weiterführung des Vertrags für den Pfosten/Riegel-Teil sieht das Bundesgericht nicht. Zwar kam es bei der Holz/Metall-Fassade zu Verzögerungen und Mängeln, dies lässt aber nicht ohne Weiteres auf eine Gefährdung auch des Pfosten/Riegel-Teils schließen, da dieser das Fachgebiet…