Erwägungen
A. S.A., eine Autovermietungsgesellschaft, vermietete S. vom 27. bis 30. April 1990 einen BMW 735 I. Der Mietvertrag enthielt eine "CDW"-Klausel (Collision Damage Waiver), die es dem Mieter ermöglichte, die Selbstbeteiligung im Schadensfall zu umgehen. Allerdings besagte Artikel 10 der allgemeinen Mietbedingungen, dass der Mieter bei Fahrlässigkeit oder Verletzung der Straßenverkehrsregeln vollständig haftbar bleibt.
Am 28. April 1990 verlor S. unter Alkoholeinfluss die Kontrolle über das Fahrzeug und zerstörte es vollständig. A. S.A. rechnete S. daraufhin 36'168 Franken in Rechnung, entsprechend dem Fahrzeugwert vor dem Unfall abzüglich des Schrottwerts und der Gutachterkosten.
S. weigerte sich, diesen Betrag zu zahlen, woraufhin A. S.A. ihn verklagte. Das Erstgericht wies die Klage ab, aber das Appellationsgericht des Kantons Genf verurteilte S. zur Zahlung von 7'500 Franken an A. S.A., da seine Schuld als schwerwiegend eingestuft wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand zunächst, dass Artikel 10 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von A. S.A. für S. nicht bindend war, da diese Klausel in Kleinschrift verfasst war und ihre Existenz S. nicht besonders mitgeteilt wurde. Ein unerfahrener Vertragspartner konnte daher zu Recht annehmen, eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen zu haben. Solch ungewöhnliche Klauseln binden den unerfahrenen Vertragspartner nicht.
Darüber hinaus wäre diese Klausel nach Ansicht des Bundesgerichts selbst…