Erwägungen
B. H. und R. H. sind Eltern der Kinder A. und F. Nach Einreichung der Scheidungsklage durch den Ehemann im November 1991 verließ die Ehefrau R. H. Mitte Juli 1992 mit den Kindern die Schweiz und zog nach Deutschland, wo sie sich seither aufhält. Das Bezirksgericht Meilen schied in seinem Urteil vom 6. Oktober 1993 die Ehe der Parteien, stellte die Kinder unter die elterliche Gewalt der Beklagten R. H. und räumte dem Kläger ein Besuchs- und Ferienrecht ein.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 1995 auf die Anträge der Parteien betreffend Zuteilung der elterlichen Gewalt und Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern nicht ein, da die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt inzwischen in Deutschland hatten. Die Beklagte R. H. legte gegen diesen Beschluss Berufung ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Berufung ab. Es stellt fest, dass das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA) auf die Kinder anwendbar ist, da diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Gemäß Artikel 1 MSA sind die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Schutzmaßnahmen für die Person oder das Vermögen des Minderjährigen zu treffen.
Das Bundesgericht führt weiter aus, dass nach Artikel 5 Absatz 1 MSA die von den Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts getroffenen Maßnahmen so lange in Kraft bleiben, bis die Behörden des neuen gewöhnlichen Aufenthaltsstaates sie aufheben oder…