Erwägungen

Der Kanton Luzern führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, wonach die Nachbarn einer öffentlichen Anlage (Nationalstrasse A2 im Bereich des Sonnenbergtunnels) für die Lärmimmissionen bis zur Sanierung der Anlage eine Entschädigung erhalten sollten.

Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Es führte aus, dass der Betreiber einer öffentlichen Anlage, die die Immissionsgrenzwerte überschreitet und daher sanierungspflichtig ist, vor Ablauf der gesetzlichen Sanierungsfrist grundsätzlich nicht zur Zahlung einer Entschädigung für die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche verpflichtet werden kann.

Das Bundesgericht begründete dies damit, dass das Umweltschutzgesetz den Anlageninhabern eine Frist bis zum 1. April 2002 einräumt, um ihre Anlagen den Anforderungen anzupassen. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden, sofern keine Erleichterungen gewährt werden. Eine Enteignungsentschädigung würde die Sanierungsbestrebungen unnötig erschweren, was nicht im Interesse der betroffenen Nachbarn liegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass ähnliche Überlegungen bereits vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes dazu geführt haben, Entschädigungen für die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche im Falle einer sanierungspflichtigen Strassenanlage…