Erwägungen

A.X. und B.X. übergaben im Jahr 2004 ihren Landwirtschaftsbetrieb an ihren Sohn B. und veräußerten ein Grundstück in C. an ihren Sohn D. Zudem überführten sie ein unüberbautes Baulandgrundstück in A. von ihrem Geschäfts- in ihr Privatvermögen. Die Steuerkommission A. veranlagte die Eheleute X. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 443'000.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 478'000.-.

Die Eheleute X. erhoben Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil, das diese Veranlagung im Wesentlichen bestätigte. Sie beantragten, das Urteil aufzuheben und bestimmte Feststellungen zu treffen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass für ein unüberbautes und vollumfänglich in einer Bauzone gelegenes Grundstück, das nicht "angemessenen Umschwung" eines Grundstücks mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen bildet, die privilegierte Ausnahmeregelung für Veräußerungsgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht zur Anwendung kommen kann.

Das aargauische Steuergesetz folgt dem dualistischen System der Grundstückgewinnbesteuerung: Gewinne aus der Veräußerung von Geschäftsliegenschaften unterliegen der Gewinn- oder Einkommenssteuer, während Veräußerungsgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nur bis zur Höhe der Anlagekosten der Einkommenssteuer unterliegen, darüber hinaus aber der kantonalen Grundstückgewinnsteuer.

Diese privilegierte Ausnahmeregelung ist jedoch angemessen zu begrenzen, indem der steuerrechtliche Begriff des "land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks" im Einklang mit dem Anwendungs- und Schutzbereich sowie den Veräußerungsbeschränkungen des bäuerlichen Bodenrechts konkretisiert wird. Für ein unüberbautes und vollumfänglich in einer Bauzone gelegenes…