Erwägungen

Der am 19. Februar 1950 im Ausland geborene griechische Staatsangehörige Jean [C.] leidet an perinatal bedingter Encephalopathie mit epileptischen Reaktionen. Seit dem 12. Lebensmonat steht seine intellektuelle Entwicklung fast vollständig still. Jean [C.] bedarf dauernder Pflege in einer geschlossenen Anstalt.

Im Januar 1976 wurde Jean [C.] von seinem Vater bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich sprach ihm daraufhin mit Verfügungen vom 5. April 1976 ab 1. September 1974 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades zu.

Auf Anweisung des Bundesamtes für Sozialversicherung sistierte die Ausgleichskasse die Auszahlung der IV-Leistungen ab Oktober 1976. Mit der Begründung, dass der für den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente sowie auf eine Hilflosenentschädigung erforderliche zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz verneint werden müsse und dass Jean [C.] zudem im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles für die Hilflosenentschädigung mangels schweizerischen Wohnsitzes nicht versichert gewesen sei, verfügte die Ausgleichskasse am 21. September 1977 die Aufhebung der am 5. April 1976 zugesprochenen Leistungen rückwirkend ab 1. September 1974 und die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Renten und Hilflosenentschädigungen.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass Jean [C.] nicht als in der Schweiz "wohnhaft" im Sinne von Art. 39 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 IVG angesehen werden kann. Zwar erfülle er die invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen und habe sich auch während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten, doch liege der Schwerpunkt seiner Beziehungen im Ausland, da er ausschliesslich wegen seiner Invalidität in der Schweiz untergebracht sei.

Da Jean [C.] im Zeitpunkt…