Erwägungen

- Am 19. Juni 1961 stellte Ralph R. Moor beim Betreibungsamt Zürich 1 ein Betreibungsbegehren gegen die "AG für Presseerzeugnisse, Administration" (Verlag der Tageszeitung BLICK) mit Sitz an der Bahnhofstrasse 69 in Zürich. - Der am 20. Juni 1961 zugestellte Zahlungsbefehl enthielt die Adresse "Bahnhofstrasse 69/Büro Dr. Hugo Gut Verw.R.Präs.". - Der Zustellungsbeamte übergab den Zahlungsbefehl an einen Angestellten namens Walter Stocker, da er weder Dr. Gut noch ein anderes Verwaltungsmitglied oder einen Prokuristen der Schuldnerin in den Räumlichkeiten an der Bahnhofstrasse antraf. - Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag, da sich ihr Domizil gemäss Handelsregister an der Löwenstrasse 11 befinde. Daraufhin hob das Betreibungsamt die Zustellung vom 20. Juni 1961 auf und stellte Dr. Gut einen neuen Zahlungsbefehl zu.

Erwägungen

1. Das Betreibungsamt kann eine von ihm erlassene Verfügung nur während der Beschwerdefrist widerrufen, es sei denn, die Verfügung sei nichtig. Die Zustellung einer Betreibungsurkunde an eine nicht berechtigte Person wird wirksam, wenn die Urkunde tatsächlich dem Schuldner oder einem Vertreter der Gesellschaft zugeht und der Schuldner binnen 10 Tagen keine Beschwerde erhebt. 2. Gemäss Art. 65 SchKG muss bei der Betreibung einer Aktiengesellschaft zunächst versucht werden, die Betreibungsurkunden einem Mitglied der Verwaltung oder einem Prokuristen zuzustellen. Nur…