Erwägungen

Die [S. GmbH] ist Inhaberin eines europäischen Patents für eine Stapelvorrichtung. Das Patent wurde am 17. Juli 1978 unter Beanspruchung einer deutschen Priorität vom 3. August 1977 angemeldet. Zuvor hatte die L. GmbH, ebenfalls mit Sitz in Berlin, am 20. Juni 1977 einer Firma [M.] in Deutschland den Prototyp einer Stapelvorrichtung geliefert, welcher das Patent der [S. GmbH] verletzte. Die [B. AG] in Niedergösgen erwarb später eine solche Maschine und verwendete sie in ihrem Betrieb.

Die [S. GmbH] erhob Klage gegen die [B. AG] wegen Patentverletzung. Die Beklagte erhob den Einwand, das Patent der Klägerin sei mangels Neuheit nichtig. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Klage in Gutheissung dieses Einwands ab. Die Klägerin hat das Urteil mit Berufung angefochten.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung des Obergerichts, dass die Erfindung der Klägerin durch die Lieferung des Prototyps an die Firma [M.] am 20. Juni 1977 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und damit die Neuheit fehlt. Eine Erfindung gilt als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn eine zureichende Möglichkeit besteht, dass Fachleute von ihr Kenntnis nehmen können. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da der Prototyp an einen Dritten geliefert wurde, der keiner Geheimhaltungspflicht unterstand.

Strittig ist, ob die Offenbarung der Erfindung gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a EPÜ als unschädlich zu betrachten ist, weil sie…