Erwägungen

Die Klägerin F. [S.] wurde am 22. Mai 1975 als Tochter der V. [S.] geboren. Im Januar 1976 erhob sie gegen O. A. eine Vaterschaftsklage gestützt auf Art. 307/319 aZGB. Ein biostatistisches Gutachten ergab eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit des Beklagten von 99,9%, worauf dieser die Vaterschaft anerkannte. Kurz vor Inkrafttreten der Änderung der Bestimmungen des ZGB betreffend das Kindesverhältnis am 1. Januar 1978 stritten die Parteien vor dem Obergericht des Kantons Zürich noch über die Unterhaltsleistungen des Beklagten.

Mit Urteil vom 12. September 1978 regelte das Obergericht lediglich die Unterhaltsbeiträge, ohne das Kindesverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten festzustellen. Die Klägerin versuchte in der Folge vergeblich, eine Ergänzung des Urteils mit der Feststellung des Kindesverhältnisses zu erwirken.

Am 19. Juni 1979 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich eine Feststellungsklage ein, die sie auf Art. 13a SchlT ZGB stützte. Das Bezirksgericht hiess die Klage gut und stellte fest, dass die Klägerin das Kind des Beklagten sei. Der Beklagte zog dieses Urteil an das Obergericht weiter, welches die Klage am 8. Dezember 1981 abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Berufung der Klägerin gut und stellt fest, dass zwischen ihr und dem Beklagten das Kindesverhältnis besteht.

Das Bundesgericht führt aus, dass das Obergericht in seinem Urteil vom 12. September 1978 das…