Erwägungen
Der Fall betrifft den Anspruch auf Familienzulagen während eines unbezahlten Urlaubs. S., geboren 1974, bezog im Anschluss an ihren Mutterschaftsurlaub zusätzlich vom 30. September 2009 bis 6. Februar 2010 unbezahlten Urlaub. Die Familienausgleichskasse des Vereins für Sozialversicherungsfragen von öffentlichen Institutionen des Kantons Bern (FAK ÖKB) lehnte für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Familienzulagen ab. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Ziel, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass weder das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) noch die Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) eine Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Familienzulagen während eines nicht spezifisch begründeten unbezahlten Urlaubs bieten. Die Richtlinie des BSV (FamZWL), die einen solchen Anspruch vorsieht, geht über die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen hinaus und entbehrt somit einer Rechtsgrundlage.
Das Bundesgericht führte aus, dass der Gesetzgeber in Art. 13 Abs. 1 FamZG den Grundsatz statuiert hat, wonach der Anspruch auf Familienzulagen mit dem Lohnanspruch entsteht und erlischt. Für Ausnahmen hat er dem Bundesrat ein grosses Ermessen eingeräumt. In der FamZV hat der Bundesrat dann spezifische Tatbestände geregelt, bei denen der Anspruch auf Familienzulagen auch ohne Lohnanspruch bestehen bleibt, wie etwa bei…