Erwägungen

Der Fall betrifft einen Schüler (X.) mit einer hochgradigen zentral-auditiven Wahrnehmungsstörung, der seit seinem ersten Schuljahr Schwierigkeiten hatte, dem Unterricht zu folgen. Das kantonale Amt für Volksschulen und Sport wies zunächst den Antrag auf interne Sonderschulung ab und ordnete stattdessen eine integrative Lösung mit sonderschulischen Massnahmen an. Dagegen erhob X. Beschwerde, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz teilweise gutgeheissen wurde.

X. liess daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben mit dem Antrag, in eine interne Sonderschulung zugewiesen zu werden. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass im Bereich der Sonderschulung den Kantonen ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt. Die bundesrechtlichen Minimalanforderungen verlangen nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen, nicht aber die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes.

Es bestehe zwar ein grundsätzlicher Vorrang der integrierten gegenüber der separierten Sonderschulung. Die Vorinstanz durfte aber willkürfrei zum Schluss gelangen, dass die integrierte Sonderschulung in der Regelschule mittels behinderungsangepasster Massnahmen mindestens gleichwertig sei wie eine separierte Sonderschulung in einer externen Institution.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass mit Rücksicht auf das begrenzte staatliche Leistungsvermögen behinderte Kinder wie auch nichtbehinderte Kinder nur Anspruch auf ausreichenden, aber nicht auf idealen oder optimalen Unterricht haben. Eine Gleichbehandlung gebietet, dass nicht den Behinderten mehr als das für sie Erforderliche gewährt wird, wenn die Nichtbehinderten bloss das für sie Erforderliche erhalten.

Daher…