Erwägungen

[C.] ist selbständigerwerbender Taxifahrer in Zürich. Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste ihn, weil er in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum 10. Februar 1979 den Fahrtschreiber nur bei Taxifahrten, nicht auch auf Privatfahrten in Betrieb gehalten habe. Zudem habe er an drei Tagen die vorgeschriebene Ruhepause von mindestens einer halben Stunde nach jeweils fünfeinhalb Stunden Arbeitszeit nicht eingehalten.

Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich sprach [C.] vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 4 VRV (Betrieb des Fahrtschreibers) frei. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Polizeirichteramts gegen dieses Urteil ab.

Das Polizeirichteramt führt nun eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, [C.] auch wegen Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 4 VRV zu verurteilen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entscheidet, dass der selbständigerwerbende Taxifahrer weder gestützt auf Art. 3 Abs. 4 VRV noch aufgrund der Bestimmungen der Chauffeurverordnung verpflichtet ist, auf Privatfahrten mit seinem Taxi den Fahrtschreiber in Betrieb zu halten.

Art. 3 Abs. 4 VRV zielt darauf ab, die Unfallabklärung zu erleichtern. Diese Bestimmung verpflichtet aber nur die Führer der in Art. 33 Abs. 3 lit. a und b BAV genannten Fahrzeuge (schwere Motorwagen, etc.), den Fahrtschreiber auf sämtlichen Fahrten in Betrieb zu halten, da der Einbau eines Fahrtschreibers bei diesen Fahrzeugen wegen ihrer Beschaffenheit an sich vorgeschrieben ist. Für Taxis, die zum gewerbsmäßigen Personentransport verwendet werden, ergibt sich eine solche Pflicht aus Art. 3 Abs. 4 VRV nicht.

Auch aus den Bestimmungen der Chauffeurverordnung lässt sich für den selbständigerwerbenden Taxifahrer keine Pflicht zum…