Erwägungen
Der Gesuchsteller [X.] hatte beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen dessen Urteil vom 25. Juli 2012 eingereicht. In diesem Urteil hatte das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht eingetreten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
Der Gesuchsteller beantragte, das Urteil vom 25. Juli 2012 aufzuheben und in der Sache neu zu entscheiden. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren und um Aussetzung des Vollzugs des Kostenentscheids.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab, da die vom Gesuchsteller angeführten Gründe die Voraussetzungen von Art. 121 lit. c und d BGG nicht erfüllten.
Das Bundesgericht führte aus, dass der Gesuchsteller zwar eine Verletzung der Ausstandspflicht geltend machte, dies aber allein aufgrund der angeblichen Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 25. Juli 2012 nicht genüge. Da weder Bundesrichter Zünd noch Gerichtsschreiber Feller am vorliegenden Verfahren mitwirkten, erübrigten sich weitere Ausführungen dazu.
Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften stellte das Bundesgericht fest, dass der Gesuchsteller lediglich eine unzutreffende rechtliche Würdigung des…