Erwägungen

Joseph Schaller hat für Michel [S.], ein Kind, das er seit November 1962 aufgrund der Scheidung der Eltern dieses Kindes betreut, eine Ergänzungsrente beantragt. Der Vater von Michel [S.] zahlte bis Juni 1976 einen Unterhaltsbeitrag von 170 Franken pro Monat, ist aber für die darauf folgenden Monatsraten strafrechtlich verfolgt worden.

Die Ausgleichskasse MEROBA hat die beantragte Ergänzungsrente abgelehnt, da der vom Vater von Michel [S.] gezahlte Unterhaltsbeitrag mehr als ein Viertel der Kosten für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes überstieg. Das Versicherungsgericht des Kantons Waadt hat diese Entscheidung bestätigt.

Joseph Schaller hat gegen dieses Urteil eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und geltend gemacht, dass er der einzige tatsächliche Unterstützer von Michel [S.] sei und daher Anspruch auf die Ergänzungsrente haben sollte.

Erwägungen

Das Bundesgericht für Sozialversicherungen hat die Beschwerde abgelehnt. Nach der Rechtsprechung muss für den Anspruch auf eine Ergänzungsrente für ein aufgenommenes Kind die Bedingung der unentgeltlichen und dauerhaften Übernahme der Unterhalts- und Erziehungskosten durch die Pflegeeltern erfüllt sein. Diese Bedingung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der vom Vater von Michel [S.] gezahlte Unterhaltsbeitrag mehr als ein Viertel der nach den Normen des Jugendamts des Kantons Zürich ermittelten Kosten ausmachte.

Das Bundesgericht hat präzisiert, dass der Status des aufgenommenen…