Erwägungen
Die im Jahr 1904 geborene, ledige X. wurde 1952 wegen geistiger Erkrankung in die psychiatrische Klinik Burghölzli eingewiesen. Anschließend wurde sie von der kantonalen Familienpflege in verschiedenen Heimen und schließlich bei einer Familie in Höri untergebracht. 1966 leitete die Vormundschaftsbehörde Pfäffikon ein Entmündigungsverfahren gegen X. ein, da sie sich dauerhaft in einer Heilanstalt befand. Die Vormundschaftsbehörde Höri lehnte jedoch die Zuständigkeit für das Verfahren ab, woraufhin die Behörde Pfäffikon Beschwerde einreichte.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Unterbringung einer pflegebedürftigen Person bei einer Familie einen Wohnsitzwechsel begründen kann, sofern die Vormundschaftsbehörde der Verlegung zugestimmt hat, die Unterbringung auf Dauer angelegt ist und den Interessen der Person nicht zuwiderläuft. Diese Grundsätze gelten auch für Personen, die nicht unter Vormundschaft stehen.
Im vorliegenden Fall…