Erwägungen

Der Fall betrifft die Berechnung von Komplementärrenten der Unfallversicherung für einen invaliden Versicherten sowie für dessen Hinterlassene. Der Versicherte hatte neben seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit auch eine selbständige Tätigkeit ausgeübt.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) und der Unfallversicherungsverordnung (UVV) haben Invalide und Hinterlassene Anspruch auf Komplementärrenten, wenn sie zusätzlich Renten der Invalidenversicherung (IV) oder Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Diese Komplementärrenten sollen eine Überversicherung verhindern.

Für die Berechnung der Komplementärrenten ist der "versicherte Verdienst" maßgebend. Dabei sieht die UVV für Invalide vor, dass neben dem versicherten Verdienst auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt werden muss. Für Hinterlassene enthält die UVV eine solche Regelung jedoch nicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet diese unterschiedliche Behandlung von Invaliden und Hinterlassenen als problematisch. Es führt aus, dass es keinen vernünftigen Grund dafür gibt, das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei der Berechnung der Komplementärrente für Invalide, nicht aber für Hinterlassene zu berücksichtigen.

Das Bundesgericht korrigiert daher die Verordnungsbestimmung und entscheidet, dass auch bei der Berechnung der Komplementärrente für Hinterlassene…