Erwägungen
Der am 20. Januar 1979 unter dem Namen "ASTAG, Schweizerischer Nutzfahrzeugverband, Association suisse des transports routiers, Associazione svizzera dei trasportatori stradali" gegründete Verein ASTAG reichte beim Appellationshof des Kantons Bern Klage gegen den am 15. Mai 1979 gegründeten Verein VCS Verkehrsclub der Schweiz ein. Der ASTAG machte geltend, der VCS verletze durch die Verwendung der französischen und italienischen Namensbestandteile "Association Suisse des Transports" und "Associazione Svizzera del Traffico" sowie der entsprechenden Abkürzung "AST" sein Recht am Namen.
Der Appellationshof gab der Klage teilweise statt und verbot dem VCS die Verwendung der französischen und italienischen Namensbestandteile sowie der Abkürzung "AST". Der VCS legte daraufhin Berufung beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Appellationshofs. Es führte aus, dass durch den Gebrauch der französischen und italienischen Namensbestandteile sowie der Abkürzung "AST" durch den VCS das Recht des ASTAG an seinem Namen in widerrechtlicher Weise beeinträchtigt werde. Tatsächliche Verwechslungen seien nachgewiesen, und auch die Gefahr weiterer Verwechslungen sei gegeben.
Das Bundesgericht wies den Einwand des VCS, sein Name habe zeitliche Priorität, da er bereits vor der Gründung des ASTAG gewählt worden sei, zurück. Ein Vorverein habe keine eigene Rechtspersönlichkeit, und der Name müsse zumindest nach aussen wahrnehmbar…