Erwägungen
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer [P.] wegen Mordes, mehrfachen Raubes, versuchten Raubes und Nötigung zu 16 Jahren Zuchthaus. [P.] erhob Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Der Beschwerdeführer litt laut Gutachten an einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung, war aber weder psychisch krank noch suchtkrank. Die Vorinstanz verneinte jedoch, dass die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt nach Art. 100bis StGB erfüllt seien. Obwohl der Beschwerdeführer eine unreife Persönlichkeit und charakterliche Defizite aufwies, seien diese nicht als erheblich im Sinne des Gesetzes anzusehen. Zudem wurde seine offenkundige Gefährlichkeit als Hinderungsgrund für eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt gewertet.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt zwar auch bei schweren Straftaten wie Mord möglich ist, aber umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je länger die Strafe gegen den jungen Erwachsenen zu bemessen wäre. Je mehr der Täter in Person und Tat dem Erwachsenenstrafrecht zuzuordnen ist, desto mehr treten die aus dem Jugendstrafrecht hereinwirkenden Gesichtspunkte zurück. Entscheidend ist die Gefährlichkeit des Täters, nicht nur die Schwere der Tat. Gefährliche Gewalttäter gehören grundsätzlich nicht in eine…