Erwägungen
X. (geb. 1962) stammt aus Bangladesch und ersuchte 1995 in der Schweiz um Asyl. Seine Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid wurde 1998 abgewiesen. Trotz erfolgloser Bemühungen um eine Wiedererwägung des Asyl- und Wegweisungsentscheids hält sich X. weiterhin in der Schweiz auf. Am 21. Mai 2007 ersuchte er das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft um eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen, was abgelehnt wurde. Ebenso wurde sein Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung am 20. August 2009 bzw. 10. August 2010 vom Amt für Migration und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft abgelehnt. Das Bundesgericht weist die dagegen eingereichte Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das Arbeitsverbot für abgewiesene Asylbewerber nach Art. 43 Abs. 2 AsylG grundsätzlich mit dem Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK vereinbar ist. Eine Ausnahme kann jedoch in ausserordentlichen Situationen gelten, wenn der Betroffene sich seit vielen Jahren in der Schweiz aufhält und von der Nothilfe abhängig ist.
Im vorliegenden Fall hält sich X. seit 15 Jahren in der Schweiz auf und ist seit gut 13 Jahren nicht mehr erwerbstätig, was zu seiner Nothilfeabhängigkeit führte. Das Arbeitsverbot greift damit in sein Recht auf Privatleben in einem Mass ein, das den Sinn und Zweck der Regelung infrage stellt. Das öffentliche Interesse am Vollzug der…