Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein argentinischer Staatsangehöriger, heiratete 2004 eine deutsche Staatsangehörige und erhielt 2007 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach der Scheidung 2011 und der Auflösung des Konkubinats mit einer Schweizerin 2015, wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Der Beschwerdeführer beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und berief sich auf Art. 50 Abs. 1 AuG und Art. 8 EMRK.

Die Vorinstanz wies den Antrag ab, da der Beschwerdeführer nicht unter die Regelung von Art. 50 Abs. 1 AuG falle, da er nicht verheiratet war. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und machte geltend, dass er sich auf Art. 50 Abs. 1 AuG berufen könne, da er eine faktische Lebensgemeinschaft mit seiner Schweizerischen Lebenspartnerin geführt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer sich auf Art. 50 Abs. 1 AuG berufen kann. Es stellte fest, dass die Regelung von Art. 50 Abs. 1 AuG auf Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft beschränkt ist und dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Familiennachzug nicht auf Konkubinatspaare ausdehnen wollte.

Das Bundesgericht prüfte auch, ob der Beschwerdeführer sich auf Art. 8 EMRK berufen kann. Es stellte fest, dass Art. 8 EMRK nicht nur das Familienleben, sondern auch das Privatleben schützt. Das Bundesgericht prüfte, ob die Auflösung des Konkubinats und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellt.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung für die Beurteilung des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens hat. Es stellte fest, dass nach…