Erwägungen

Die Personalfürsorgestiftung (PFS) war eine registrierte Vorsorgeeinrichtung. G. war Stiftungsrat und B. Finanzchef der Stifterfirma X. AG. Die Kontrollstelle der PFS war von 1992 bis 1994 die Firma D. AG (seit 2006: H. AG). Nach dem Konkurs der X. AG reichte die PFS in Liquidation Klage gegen G., B. und die H. AG auf Schadenersatz ein.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Klage gegen B. und die H. AG ab. Die PFS in Liquidation und die Stiftung Sicherheitsfonds BVG erhoben Beschwerde gegen diesen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass der Kontrollstelle H. AG keine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Betriebsverlust aus dem Erwerb der Liegenschaft Y. vorzuwerfen ist. Die Vermögensanlage wurde nicht von ihr selbst begründet, und allein die Tatsache, dass die Begrenzungsvorschriften fast ausgeschöpft wurden, kann nicht als Handeln am Rande der Legalität bezeichnet werden.

Hingegen verneinte das Bundesgericht zu Unrecht ein pflichtwidriges Verhalten der H. AG in Bezug auf die ungesicherte Kontokorrentforderung gegenüber der Stifterfirma.…