Erwägungen
Am 8. August 2013 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun gestützt auf Art. 426 ZGB die fürsorgerische Unterbringung von X. in der Einrichtung D. an. Ein früheres Gutachten des Psychiatriezentrums C. vom 12. Oktober 2012 hatte festgestellt, dass X. sowohl die Kriterien des gesetzlichen Schwächezustandes der Geistesschwäche als auch der Trunksucht erfülle.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 bestätigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun im Rahmen der periodischen Überprüfung die fürsorgerische Unterbringung. Dagegen beschwerte sich X. beim Obergericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde am 20. Februar 2014 abwies.
X. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte ihre sofortige Entlassung.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass bei psychischen Störungen gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden muss. Das Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, die Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung sowie den Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarf zu äussern.
Im vorliegenden Fall erweist sich das der Vorinstanz vorliegende Beweismaterial als ungenügend, da es die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein Gutachten gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB nicht erfüllt. Weder das…