Erwägungen

S., geboren 1944, war obligatorisch gegen Unfälle bei der Nationale Suisse Versicherungen (im Folgenden: die Nationale) versichert. Am 23. Februar 2005 stürzte sie in ihrer Küche und erlitt einen Bruch des linken Wadenbeins. Am 3. August 2005 erlitt sie einen weiteren Sturz auf der Treppe ihres Hauses mit einer Schädel-Hirn-Verletzung. Nach Krankenhausaufenthalten in zwei Einrichtungen wurde sie am 23. August 2005 in die Klinik Z. verlegt, wo sie bis zum 17. Oktober 2005 blieb. Anschließend wurde sie in das Zentrum W. verlegt, wo sie bis zum 27. Februar 2006 blieb. Das Zentrum W. rechnete der Nationalen 43'790 Franken für diesen Aufenthalt ab, aber die Nationale übernahm nur 5'535 Franken, da sie der Meinung war, dass die Krankenhausbehandlung nach dem 31. Oktober 2005 nicht mehr notwendig war.

Am 24. Juni 2008 erhob das Zentrum W. Klage beim Schiedsgericht für Unfallversicherung des Kantons Jura auf Zahlung der Differenz von 38'255 Franken. Die Nationale bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies den Rekurs der Nationalen ab. Es kam zu dem Schluss, dass das durch Art. 57 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) eingerichtete Schiedsgericht für den Streitfall zuständig ist.

Streitigkeiten zwischen Versicherungen und Leistungserbringern über die Grenzen der Behandlung gemäß Art. 54 UVG fallen in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Dieses ist damit beauftragt, Streitigkeiten über die Angemessenheit…