Erwägungen
A. (geboren 1958), ein spanischer Staatsangehöriger, reiste 1993 in die Schweiz ein und erhielt 1993 die Niederlassungsbewilligung. Von 1997 bis 2005 bezog er eine IV-Rente, danach wurde er von 2006 bis 2021 durch Sozialhilfe unterstützt. Seit April 2021 bezieht er eine AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen.
Die Abteilung Migration des Kantons Appenzell Ausserrhoden widerrief im April 2020 die Niederlassungsbewilligung von A. und ordnete seine Wegweisung an. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen.
A. erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nicht unter den Begriff der Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG fällt. Zum Zeitpunkt…