Erwägungen

Am 12. Dezember 1972 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft den zwischen der Ärztegesellschaft Baselland und dem Verband Basellandschaftlicher Krankenkassen abgeschlossenen "Kollektivvertrag Ärzte/Krankenkassen" und den dazugehörigen "Vertragstarif Ärzte/Krankenkassen". Dieser Tarifvertrag enthielt eine Indexklausel, wonach der Taxpunktwert bei Änderungen des Landesindexes der Konsumentenpreise um 7,33 Indexpunkte automatisch um 5 Rappen angepasst wird.

Nach Inkrafttreten des neuen Krankenversicherungsgesetzes (KVG) am 1. Januar 1996 forderte die Ärztegesellschaft eine Erhöhung des Taxpunktwertes von 1.80 Franken auf 1.95 Franken aufgrund der Indexklausel. Da der Krankenkassenverband dies ablehnte, erhob die Ärztegesellschaft Klage beim kantonalen Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht trat auf die Klage ein und wies sie ab. Die Ärztegesellschaft erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass Streitigkeiten über die Anwendung einer tarifvertraglichen Indexklausel, welche die Höhe des Taxpunktwertes bestimmt, nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schiedsgerichte nach Art. 89 KVG fallen. Vielmehr sind solche Tarifanpassungen von der zuständigen Behörde (Kantonsregierung und Bundesrat) zu genehmigen.

Das Gericht begründete dies damit, dass das KVG eine verstärkte Kontrolle der Tarifgestaltung durch die…