Erwägungen
Am 2. Juni 1980 erhielten die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Nationalrates einen Bericht der Sektion EMD über ihre Abklärungen zur Angelegenheit Bachmann/Schilling. Der Bericht war als "vertraulich bis nach Behandlung in der Kommission" gekennzeichnet. Am späteren Nachmittag desselben Tages erhielt der Bundeshausredaktor der Tageszeitung "Blick", Jürg Zbinden, den Bericht und die Beilage von einem Mitglied der GPK, Nationalrat Georg Nef. Zbinden kopierte die Dokumente und veröffentlichte am nächsten Tag in der Zeitung "Blick" Auszüge und wörtliche Passagen daraus.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte Zbinden daraufhin wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen gemäß Art. 293 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Buße. Zbinden erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Begriff "geheim" im Sinne von Art. 293 StGB gleichbedeutend mit gesetzlich oder behördlich erklärtem Ausschluss der Öffentlichkeit ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Unterlagen tatsächlich geheim sind, sondern allein auf die entsprechende Erklärung der zuständigen Instanz.
Im vorliegenden Fall hatte…